Mobiler Pflegedienst
Kontakt
Mobiler Pflegedienst
Ihr Ansprechpartner:
Frau Irena Garnatz
Pflegedienstleitung
- irena.garnatz@seniorenhilfe-ok.de
- 03904 487229
- Hagenstraße 62, 39340 Haldensleben
Sprechtag: Jeden Dienstag von 13:00 bis 17:00 Uhr in Haldensleben, Hagenstraße 62
sowie nach individueller Vereinbarung
Mobiler Pflegedienst
Seit 1995 unterstützt das Team “Mobiler Pflegedienst” unsere Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause.
Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige Beruf und Pflege sowie auch die Betreuung ihrer Angehörigen besser organisieren können.
Unser „Mobiler Pflegedienst“ ergänzt unser Netzwerk von gesundheits- und sozialpflegerischen Dienstleistungen in und um Haldensleben, Calvörde, Flechtingen und Umgebung im ambulanten Pflegebereich sowie im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach SGB V.
Unsere Hilfsangebote dienen vor allem dem Ziel, einen möglichst langen Verbleib in Ihrem gewohnten zu Hause zu sichern.
Was sind Aufgaben der ambulanten Pflege?
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen (wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege, beim Rasieren oder beim An- und Auskleiden, …)
- Hilfe bei der Haushaltsführung (zum Beispiel beim Beziehen von Betten, Aufräumen der Wohnung oder bei der Wohnungsreinigung, …)
- Betreuungsleistungen (zum Beispiel: Beschäftigung, Spaziergänge, Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen).
- Durchführen von ambulanten Krankenpflegemaßnahmen nach ärztlicher Verordnung auf Rezept (z.B.: Verbandswechsel, Wundversorgung, Katheterpflege und -wechsel, die Medikamentenvergabe, die Kontrolle von Blutdruck und -zucker sowie das Verabreichen von Injektionen, …)
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- Durchführung der verpflichtenden Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger nach 37, Absatz 3 SGB XI
- Absicherung durch Hausnotrufsystem
Einzelne Leistungsangebote - kurz erklärt:
Ambulante Pflegeleistungen
Ambulante Pflegeleistungen
Ambulante Pflege kann dann zum Einsatz kommen, wenn eine Person altersbedingt oder infolge einer Krankheit pflegebedürftig wird und auf die Hilfe Anderer angewiesen ist. In dem Fall unterstützen pflegende Angehörige und/oder professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes den Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld.
Dies sind vor allem:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung
Weil jeder Pflegebedürftige ganz unterschiedliche Hilfen benötigt, lassen sich der Umfang und damit auch die Kosten für die ambulante Pflege nicht pauschal nennen.
Ab Pflegegrad 2 kann die Übernahme der Kosten für häusliche Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Wichtig: Ohne vorherige Antragstellung und Genehmigung durch Ihre Pflegekasse erfolgt keine Kostenübernahme!
Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen beantragen.
Wird er durch einen Angehörigen gepflegt, hat er Anspruch auf Pflegegeld.
Teilen sich professionelle Pflegekräfte und pflegende Angehörige die häusliche Pflege des Betroffenen, können Versicherte im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistung anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten.
Wichtig: Wir empfehlen Ihnen die Beantragung von Kombinationsleistungen; hiermit sind Sie am flexibelsten!
Bei den Investitionskosten handelt es sich um Betriebsausgaben wie etwa Mietkosten, Abschreibungen oder Leasingraten für das Firmenauto, die ein Pflegedienst aufwenden muss.
Diese Kosten werden nicht durch die Pflegekasse übernommen.
Der Pflegedienst darf diese Investitionskosten auf Sie umlegen.
Pflegegrad | Pflegegeld (monatlich) (bei Versorgung durch einen Angehörigen) | Pflegesachleistung (monatlich) (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 2.200 Euro |
Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Zudem können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro im Jahr für die Kurzzeitpflege und 1.612 Euro jährlich für Verhinderungspflege erhalten.
Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades können alle versicherten Pflegebedürftigen zudem folgende Leistungen beanspruchen:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 Euro/ Monat),
- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (bis zu 40 Euro/ Monat),
- Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro/ Monat)
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (4.000 Euro/ je Maßnahme)
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V
Zur häuslichen Krankenpflege gehören insbesondere
- Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Leistung ist auf den Krankheitsfall beschränkt und damit in der Regel zeitlich begrenzt.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Rezeptierung durch einen Arzt sowie die Genehmigung der Durchführung durch Ihre Krankenkasse.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – SAPV
Als Mitglied des Netzwerkes Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – SAPV der Pfeifferschen Stiftungen, Magdeburg und der AOK, hat der „Mobile Pflegedienst“ der Seniorenhilfe Haldensleben in seinem Versorgungsgebiet die Aufgabe der ganzheitlichen Betreuung übernommen.
Die „Spezialisierte ambulante Palliativversorgung“, kurz SAPV genannt, richtet sich in erster Linie an Menschen, deren Leben am Scheideweg steht, an Schwerstkranke, die mit der Diagnose: „Unheilbar krank“ umgehen müssen. Egal ob eine Krebserkrankung, eine psychiatrische, neurologische oder internistische Erkrankung zugrunde liegt, in allen Fällen hat sich die SAPV des „Mobilen Pflegedienst“ der Seniorenhilfe Haldensleben das Ziel gesetzt, die Selbstbestimmung dieser Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Ihnen, trotz deutlicher Einschränkung der Lebensqualität, ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in vertrauter häuslicher oder familiärer Umgebung zu ermöglichen. Im Vordergrund steht nicht nur die pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden zu lindern, sondern auch seelischen Behinderungen entgegen zu wirken.
Verpflichtende Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger nach § 37, Absatz 3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz (Beratungsbesuch) abzurufen. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.
Der Beratungseinsatz – auch Beratungsbesuch genannt – ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.
Obwohl der Beratungsbesuch verpflichtend ist, sollten Sie als pflegender Angehöriger diesen Beratungseinsatz als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.
Beim Beratungsbesuch durch eine Pflegefachkraft:
- schätzt diese Ihre persönliche Pflegesituation ein und kann beraten, ob vielleicht ein Höherstufungsantrag gestellt werden sollte.
- gibt Ihnen Tipps, um die Pflegesituation zu verbessern. Dazu gehören z.B. Informationen über den Entlastungsbetrag, Verordnung häuslicher Krankenpflege u.v.m.
- berät sie zu Themen wie Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln oder ihr Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen
- baut bei Bedarf Kontakt zu einem professionellen Pflegedienst oder einer Tages- und/ oder Kurzzeitpflege auf
Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.
Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Andererseits können sie bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz freiwillig.
Menschen mit Pflegegrad 1 können diesen freiwilligen Beratungseinsatz 2x im Jahr in Anspruch nehmen und dadurch hilfreiche Tipps bekommen.
Wie oft muss der Beratungsbesuch abgerufen werden?
Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben-freiwillig 2x im Jahr möglich
Pflegegrad 2 1x pro Halbjahr
Pflegegrad 3 1x pro Halbjahr
Pflegegrad 4 1x pro Vierteljahr (2x pro Halbjahr)
Pflegegrad 5 1x pro Vierteljahr (2x pro Halbjahr)
Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt, auch bei einer freiwilligen Inanspruchnahme eines Beratungsbesuches, die Pflegeversicherung.
Sie müssen als Versicherter hier lediglich einen kleinen Eigenanteil in Höhe der nicht von der Pflegekasse gezahlten „investitionsbedingten Kosten“ des Pflegedienstes an den Pflegedienst direkt selbst zahlen.
Wir über uns..
Wir – die Seniorenhilfe Haldensleben – sind ein gemeinnütziger Dienstleistungsbetrieb mit dem Zweck, Hilfe bei der Gestaltung eines sinnvoll erlebten Alltags für alte und kranke Menschen sowie für Kinder und Jugendliche anzubieten, zu vermitteln und/oder auszuführen.
Die Idee für unser Unternehmen entwickelte sich Anfang der 90er Jahre. Durch das persönliche Miterleben eines menschenunwürdigen Lebensabends entstand der Wunsch, für alte und hilfsbedürftige Menschen den Rahmen für einen würdevollen Lebensabschnitt zu gestalten. Durch die engagierte Mitarbeit vieler wurde die Idee zur Realität.
Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen kam 2002 später hinzu. Seitdem gestalten wir Lebensräume und Angebote für unterschiedliche Generationen mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung verschiedener Lebensphasen oder Generationen im Alltag.
Heute beschäftigt die Seniorenhilfe insgesamt 170 Mitarbeiter an fünf Standorten. Als Mitglied des PARITÄTISCHEN Sachsen-Anhalt, sind wir mit unseren Diensten und Einrichtungen Teil lokaler sozialer Infrastruktur.
Als Mitglied des PARITÄTISCHEN Sachsen-Anhalt sind wir mit unseren Diensten und Einrichtungen Teil lokaler, sozialer und familienergänzender Infrastruktur im Landkreis Börde.